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CAREinvest AGVP: „Veröffentlichung der Heimaufsichts-Prüfberichte rechtswidrig“

Die Heimaufsichtsbehörden in Bayern wollen ab dem 1.10. die vollständigen Berichte über die Prüfungen stationärer Einrichtungen im Internet veröffentlichen. Der Arbeitgeberverband Pflege hält das als gedachte „transparente Verbraucherinformation“ für untauglich, das Verfahren schlicht für rechtswidrig und kritisiert diese „Ausuferung bayerischer Landesbürokratie“. Die ausführlich Argumentation dazu hier im Volltext.

 

Der Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) hält die beabsichtigte Veröffentlichung der heimaufsichtlichen Prüfberichte für rechtswidrig. Thomas Greiner, Vorsitzender des Arbeitgeberverbandes Pflege: „Das ganze Projekt ist ein durchsichtiges Spiel. Frau Harderthauer will die Pflege zum Spielball ihrer Profilierungssucht im Machtkampf mit Herrn Söder machen. Heute Pflegenoten, morgen Transparenzberichte, übermorgen Pflegekammer. Und alles kostet Millionen und Abermillionen an Steuergeldern und benötigt Fachkräfte, die uns dringend in der Pflege fehlen. Ich kann nur die gesamte Pflegewirtschaft – ob freigemeinnützig oder privat – aufrufen, geschlossen dieser Ausuferung bayerischer Landesbürokratie entgegenzutreten.“

Die maßgeblichen Gründe hier im Wortlaut:
„Selbstverständlich sind auch wir für Transparenz und Information der Öffentlichkeit. Dies bedeutet aber, dass die Veröffentlichung in einer für den Verbraucher verständlichen Form erfolgt und ihm die Möglichkeit des Vergleichs verschiedener stationärer Einrichtungen gegeben wird. Nur bei Durchführung eines wissenschaftlich fundierten Prüfverfahrens mit einheitlichen Kriterien, einer übersichtlichen Darstellung der Prüfergebnisse und einer abschließenden Bewertung ist die Möglichkeit einer transparenten Verbraucherinformation gegeben. Die Prüfberichte als solche sind hingegen nicht selten von subjektiven Eindrücken der behördlichen Prüfer geprägt. Die vollständige Version der Prüfberichte ist für den Verbraucher nur schwer verständlich. Eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Prüfungen, bei denen es sich sowohl um Regelprüfungen als auch um anlassbezogene Prüfungen handeln kann, ist bei der hier gewählten Art und Weise nicht gewährleistet.

Erhebliche Bedenken ergeben sich auch im Hinblick auf fehlende Rechtsgrundlagen zum Verfahren der Prüfung und der Veröffentlichung. Die Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit dar. Es ist somit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit seiner Glykol-Entscheidung (Beschluss vom 26.06.2002, Az: 1 BvR 558/91) der grundrechtliche Gewährleistungsbereich aus der Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu beachten, wenn staatlicherseits marktbezogene Informationen gegeben werden.

Subjektive Werturteile, die nicht auf wissenschaftlich erwiesenen Tatsachenfeststellungen oder auf nicht validierten Prüfverfahren beruhen, dürfen durch Behörden nicht zur Veröffentlichung gebracht werden.

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung in Art. 6 Abs. 2 PflegWoqG (Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz) stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Regelung ist nicht nur unbestimmt und unklar, sie enthält auch keinerlei Ausführungen zu der Art und Weise des Prüfverfahrens, des Verfahrens zu der Veröffentlichung und der Veröffentlichung selbst. Auch in der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes vom 27. Juli 2011 finden sich hierzu keine Hinweise.

In diesem Sinne sprechen wir uns zwar eindeutig für Transparenz und Information gegenüber dem Verbraucher aus, jedoch muss es im Sinne rechtsstaatlicher Grundsätze ein rechtlich haltbares Prüfverfahren und Kriterien für eine für jedermann verständliche Veröffentlichung geben, die einen Vergleich zwischen den einzelnen Einrichtungen ermöglicht.

Da all jene Kriterien hier nach der Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben sind, wenden wir uns mit aller Entschiedenheit gegen die aktuell beabsichtigte Veröffentlichung der heimrechtlichen Prüfberichte durch die Kreisverwaltungsbehörden und Landratsämter.“

Ein Musterschreiben, mit dem Pflegeunternehmen sich an die zuständige Heimaufsichtsbehörde wenden können, um eine Veröffentlichung zu verhindern, ist beim AGVP erhältlich: braun@arbeitgeberverband-pflege.de

Der Arbeitgeberverband Pflege wird juristisch durch Frau Rechtsanwältin Dr. Melanie Arndt,
von der Kanzlei Ehlers, Ehlers & Partner vertreten http://www.eep-law.de/index.php?id=119